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BZgA-Beratungstelefon zur Glücksspielsucht

0800 - 1 37 27 00
(kostenlos und anonym)

BZgA - Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
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Selbst- oder Fremdsperrung

Seit 01.01.2008 gilt in Deutschland der Glücksspielstaatsvertrag. Ein wesentliches Ziel des Vertrags ist es, Glücksspielteilnehmende besser vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen. Hierzu zählt z.B. die Möglichkeit, sich für bestimmte Glücksspiele sperren zu lassen. Diese Sperre verhindert den Zugang zu allen Glücksspielen, die in den staatlichen Spielbanken angeboten werden, z.B. Roulette, Glücksspielautomaten, Kartenspiele wie Poker, Black-Jack etc. Unter diese Sperre fallen auch die staatlich angebotenen Glücksspiele Oddset, Toto und Keno, da sie häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden.

Eine Selbstsperre gilt bundesweit und ist unbefristet, läuft aber mindestens ein Jahr. Der Antrag ist persönlich bei einer Lotto-Annahmestelle, der Rezeption einer Spielbank oder einer Zentrale der Lottogesellschaften zu stellen. Im Internet findet man bei den Lottogesellschaften einiger Bundesländer ein Online-Antragsformular  
(Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen). Auch verschiedene Spielbanken bieten auf ihren Internetseiten ein entsprechendes Formular zum downloaden an.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Angehörige und andere eine so genannte Fremdsperre beantragen. Zu den Voraussetzungen gehören z.B. das Vorliegen einer Glücksspielsucht oder Überschuldung mit existenziellen Auswirkungen auf die Familie. Diejenigen, die den Antrag auf Fremdsperre stellen, müssen die Notwendigkeit der Sperre mit entsprechenden Nachweisen, wie z.B. Kontoauszügen, belegen. Die betroffene Person wird nach Antragseingang von dem jeweiligen Glücksspielanbieter zu einer Stellungnahme aufgefordert. Der Glücksspielanbieter entscheidet dann, ob er aufgrund des Antrags auf Fremdsperre den Betroffenen von der Teilnahme an den Glücksspielen ausschließt. Die Formalitäten sind ansonsten mit denen der Selbstsperre vergleichbar (siehe oben).

Für die Nutzung der gewerblichen Geldspielautomaten in Spielhallen und im Gastronomiebereich gibt es kein vergleichbares Sperrsystem. Hier ist man auf die Mithilfe der einzelnen Betreiber angewiesen. Es kann nur ein selbsterteiltes Hausverbot angestrebt werden, was einzeln in jeder Spielhalle gestellt werden muss. Sie hat keine verbindliche Wirkung.

Eine Selbst- oder Fremdsperre stellt einen ersten Schritt dar, Probleme mit dem Glücksspielen in den Griff zu bekommen. Der zweite Schritt ist, dass Spielende eine Entscheidung treffen müssen, ob sie weiterführende Hilfen in Anspruch nehmen möchten. Solche Hilfen können Spielende bei einer Einstellungs- und Verhaltensänderung unterstützen. Unter Hilfe und Unterstützung finden Sie Erläuterungen zu den verschiedenen Hilfsangeboten.

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